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30.09.2026

Kurz gesagt: Die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer liegt bei 18 Monaten, festgelegt in § 1 Abs. 1b AÜG. Tarifverträge der Einsatzbranche können diese Frist verlängern, in der Praxis bis zu 48 Monate. Wird die zulässige Dauer überschritten, kann kraft Gesetz ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher entstehen, es sei denn, der Beschäftigte gibt eine sogenannte Festhaltenserklärung ab.
Kurz gesagt:
- Die gesetzliche Höchstdauer für Zeitarbeit liegt bei 18 Monaten, kann aber durch Tarifverträge der Branche bis zu 48 Monate verlängert werden.
- Wird die Dauer überschritten und keine Festhaltenserklärung abgegeben, entsteht automatisch ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher.
- Bei Unterbrechungen von mehr als drei Monaten beginnt die Frist für den gleichen Entleiher erneut zu laufen.
- Tarifverträge können die Dauer nur verlängern, wenn der vorübergehende Charakter der Überlassung weiterhin gewahrt bleibt.
- Für Beschäftigte ist eine rechtzeitige Beratung bei Annäherung an die Frist wichtig, um das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses zu vermeiden.
Der Gesetzgeber will mit der Höchstüberlassungsdauer verhindern, dass Zeitarbeit zur Dauerlösung wird statt zur vorübergehenden Unterstützung. § 1 Abs. 1b AÜG schreibt vor, dass ein Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate an denselben Entleiher überlassen darf. Entscheidend sind dabei zwei Begriffe: „derselbe Leiharbeitnehmer“ meint die konkrete Person, „derselbe Entleiher“ den konkreten Betrieb, nicht das Unternehmen als Ganzes mit all seinen Standorten.
Die Regelung stammt aus der AÜG-Reform von 2017. Seitdem gilt eine klare Grenze, wo vorher Auslegungsspielraum bestand.
Für die Praxis wichtig:
Der Gesetzgeber hat eine Öffnungsklausel eingebaut: Tarifverträge der Einsatzbranche dürfen eine abweichende Höchstdauer festlegen. Das betrifft vor allem Branchen mit saisonalen Schwankungen oder Projektarbeit, etwa Metall- und Elektroindustrie oder Chemie.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass Tarifverträge die Höchstdauer wirksam verlängern können, in einem Fall auf bis zu 48 Monate, sofern der vorübergehende Charakter der Überlassung gewahrt bleibt. Eine Verlängerung nur auf dem Papier, ohne sachlichen Grund, würde diesem Grundsatz widersprechen.
Für Unternehmen im Rhein-Ruhr-Gebiet heißt das konkret:
Wird die Höchstüberlassungsdauer überschritten, entsteht grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher. Der Leiharbeitnehmer kann das verhindern, wenn er ausdrücklich am bisherigen Leiharbeitsverhältnis festhalten möchte. Dafür braucht es die Festhaltenserklärung, ein Instrument mit klaren Formvorgaben.
Fehlt eine dieser Formalien, bleibt die Festhaltenserklärung unwirksam, und das Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher entsteht trotzdem. Genau deshalb lohnt sich für Beschäftigte eine frühzeitige Beratung, sobald sich das Ende der Überlassungsfrist nähert.
Nicht jede Pause beim selben Entleiher setzt die Uhr zurück. Für die korrekte Berechnung gelten feste Regeln, die Verleiher und Entleiher gemeinsam im Blick haben sollten.
Diese Regeln zeigen, warum eine lückenlose Dokumentation der Einsatzzeiten für Verleiher unverzichtbar ist, gerade bei wiederholten Einsätzen desselben Leiharbeitnehmers im selben Betrieb.
Wird die Höchstüberlassungsdauer überschritten und liegt keine wirksame Festhaltenserklärung vor, entsteht ein Arbeitsverhältnis kraft Gesetz zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher, geregelt in §§ 9 und 10 AÜG. Der Verleiher verliert damit seine vertragliche Grundlage für diesen Einsatz.
Für Verleiher und Entleiher ergeben sich daraus konkrete Pflichten:
Profi-Tipp: Führen Sie pro Leiharbeitnehmer eine einfache Einsatzzeit-Tabelle mit Start-, End- und Unterbrechungsdaten, das erspart bei Prüfungen viel Nachweisarbeit.
Auch bei Pflichtunterweisungen und deren Nachweisführung lohnt sich ein strukturiertes Vorgehen, wie es etwa Anbieter für HR-Compliance-Schulungen empfehlen.

Die 18-Monats-Grenze wirkt auf dem Papier klar, in der betrieblichen Realität wird sie oft erst spät bemerkt, meist dann, wenn ein Projekt sich verlängert und niemand die Einsatzzeit im Blick hatte. Das eigentliche Risiko liegt selten im Gesetzestext, sondern im fehlenden Monitoring.
Sinnvoll sind interne Warnstufen, etwa bei neun und bei fünfzehn Monaten Einsatzdauer, um rechtzeitig zu reagieren, statt erst beim Erreichen der Frist zu handeln. Genauso wichtig: die tarifliche Lage der eigenen Branche kennen, denn wer glaubt, es gelte pauschal die gesetzliche Frist, übersieht möglicherweise eine einschlägige tarifvertragliche Verlängerung oder Betriebsvereinbarung. Wer Personaleinsätze über einen Personaldienstleister mit regionaler Erfahrung plant, bekommt diese Fristen von Anfang an mitgedacht, statt sie im Nachhinein zu korrigieren.
— Alex
Wenn Sie als Unternehmen im Rhein-Ruhr-Gebiet kaufmännische oder gewerblich-technische Fachkräfte flexibel einsetzen möchten, ohne die Höchstüberlassungsdauer aus den Augen zu verlieren, unterstützt Top Job Personal Sie dabei mit persönlicher Betreuung statt Standardlösungen.

Wir bieten:
Bei allen drei Modellen behalten wir Einsatzzeiten und tarifliche Besonderheiten im Blick und beraten Sie zu Dokumentationsfragen, damit Sie rechtssicher planen können. Sehen Sie sich unser Leistungsangebot an oder nehmen Sie direkt Kontakt zu uns auf, wenn Sie für Ihren Betrieb im Raum Düsseldorf passende Fachkräfte suchen.
Gesetzlich sind es 18 Monate an denselben Entleiher, festgelegt in § 1 Abs. 1b AÜG. Ein einschlägiger Tarifvertrag der Einsatzbranche kann diese Frist verlängern, in einem vom Bundesarbeitsgericht bestätigten Fall auf bis zu 48 Monate.
Die gesetzliche Höchstdauer beträgt 18 Monate pro Leiharbeitnehmer und Entleiher, geregelt in § 1 Abs. 1b AÜG. Tarifvertragliche Regelungen der jeweiligen Branche können diese Grenze verschieben, weshalb die tatsächlich zulässige Dauer je nach Branche unterschiedlich ausfallen kann.
Nach neun Monaten Einsatzdauer greift grundsätzlich der Gleichstellungsgrundsatz beim Entgelt, sofern kein abweichender Tarifvertrag gilt. Das betrifft die Bezahlung, nicht die Höchstüberlassungsdauer selbst, diese liegt weiterhin bei 18 Monaten oder der tariflich verlängerten Frist.
Bei ein und demselben Entleiher gilt die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten, verlängerbar durch Tarifvertrag. Grundsätzlich unbegrenzt bleibt dagegen die Beschäftigung bei einem Zeitarbeitsunternehmen selbst, solange die Einsätze bei unterschiedlichen Entleihern erfolgen oder Unterbrechungen von mehr als drei Monaten zwischen zwei Einsätzen beim selben Entleiher liegen.
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